Auch insoweit wäre der Rechtsweg gemäss den Bestimmungen des ATSG (Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG und anschliessendes Beschwerdeverfahren gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG) zu beschreiten. Zu Recht will denn auch der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Forderung selbst nicht im vorliegenden Verfahren überprüft haben. Auch hinsichtlich des Leistungsaufschubs werden in der Beschwerdeschrift keine formellen Anträge gestellt. Die Beschwerde richtet sich damit korrekterweise einzig gegen die Aufnahme auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler und die in diesem Zusammenhang auferlegten Verfahrenskosten durch die Vorinstanz.