Über die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Januar 2016 hat ebenfalls vorab die Krankenkasse B zu befinden (Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erst der entsprechende Einspracheentscheid könnte sodann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG beim Kantonsgericht angefochten werden. Ebenso wenig bildet der nach der Aufnahme auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler tatsächlich verfügte Leistungsaufschub durch die Krankenkasse B Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens. Auch insoweit wäre der Rechtsweg gemäss den Bestimmungen des ATSG (Einspracheverfahren gemäss Art.