Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen und auf die Beschwerde einzutreten. Nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet indessen die Frage, ob die Krankenkasse B dem Beschwerdeführer zu Recht die Bezahlung eines Spitalbeitrags von Fr. 30.-- in Rechnung gestellt hat. Darüber hat vielmehr die Krankenkasse B formell zu befinden. Dies hat sie denn auch mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 getan, mit welcher zugleich der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers beseitigt wurde. Über die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Januar 2016 hat ebenfalls vorab die Krankenkasse B zu befinden (Art.