An der Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Eintrag in die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler zulässig ist, besteht aber jedenfalls ein genügendes öffentliches Interesse. Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer mit dem Entscheid des GSD vom 22. Februar 2016 auch amtliche Kosten im Umfang von Fr. 400.-- auferlegt, was von diesem ebenfalls ausdrücklich angefochten wird. Die Rechtmässigkeit der Kostenauferlegung hängt jedoch ihrerseits davon ab, ob die STAPUK am 17. November 2015 zu Recht die Aufnahme des Beschwerdeführers auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler verfügt hat. Diese Frage wäre demnach so oder anders – zumindest vorfrageweise – zu prüfen.