Damit ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde an sich weggefallen. Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses wird jedoch abgesehen, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 121 I 279 E. 1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.