Mit der Bezahlung des strittigen Betrags kann indessen der Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler auch ohne Urteil im vorliegenden Beschwerdeverfahren wieder gelöscht werden. Damit ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde an sich weggefallen.