Fehlt eine Voraussetzung, so tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG). Das Einreichen eines Rechtsmittels setzt unter anderem namentlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (§ 129 Abs. 1 lit. c VRG). Der Beschwerdeführer erwähnt, dass er inzwischen – nach Zustellung der Pfändungsankündigung – die bereits auf Fr. 94.30 angewachsene Forderung bezahlt habe. Mit der Bezahlung des strittigen Betrags kann indessen der Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler auch ohne Urteil im vorliegenden Beschwerdeverfahren wieder gelöscht werden.