SRL Nr. 865) gesetzt wurde. Dabei handelt es sich um eine Streitsache des eidgenössischen und des kantonalen Sozialversicherungsrechts, weshalb die 3. Abteilung des Kantonsgerichts zur Beurteilung dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig ist (§ 16 Abs. 1 lit. a der Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern [GOKG; SRL Nr. 263]). Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind (§ 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Fehlt eine Voraussetzung, so tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG).