In einer unaufgefordert eingereichten Replik hielt A an seinen Anträgen vollumfänglich fest. Aus den Erwägungen: Streitig und zu prüfen ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, ob der Beschwerdeführer zu Recht auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gemäss Art. 64a Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und § 5a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGKVG; SRL Nr. 865) gesetzt wurde.