Er verlangte dabei auch die Wiederherstellung der durch die Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung, ausserdem die Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauferlegung von Fr. 400.-- und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Das GSD schloss in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. In einer unaufgefordert eingereichten Replik hielt A an seinen Anträgen vollumfänglich fest.