Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Gesundheits- und Sozialdepartement (GSD) mit Entscheid vom 22. Februar 2016 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A die Aufhebung des Entscheids des GSD vom 22. Februar 2016 und die Löschung seines Eintrags auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler. Er verlangte dabei auch die Wiederherstellung der durch die Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung, ausserdem die Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauferlegung von Fr. 400.-- und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.