Er beglich daher die Rechnung der Krankenkasse B lediglich im Umfang von Fr. 1'114.15. Nach erfolgten Mahnungen wurde A mit Zahlungsbefehl vom 2. November 2015 zur Bezahlung von Fr. 30.-- zuzüglich administrativer Spesen von Fr. 30.-- und Betreibungskosten von Fr. 20.30 aufgefordert, wogegen A Rechtsvorschlag erhob. Die Krankenkasse B meldete die in Betreibung gesetzte Forderung an die Stelle für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen Luzern (STAPUK), welche A auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler aufnahm (Verfügung vom 17.11.2015). Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Gesundheits- und Sozialdepartement (GSD) mit Entscheid vom 22. Februar 2016 ab.