Der 1948 geborene A ist bei der Krankenkasse B obligatorisch krankenpflegeversichert. Mit Leistungsabrechnung vom 6. Februar 2015 verlangte die Krankenkasse B von A für eine vom 15. bis 16. Dezember 2014 erfolgte Behandlung im Kantonsspital Z eine Kostenbeteiligung von Fr. 1'114.15 sowie einen Spitalbeitrag von Fr. 30.--, mithin total einen Betrag von Fr. 1'144.15. A stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, dass der Spitalbeitrag von Fr. 30.-- bereits in der Kostenbeteiligung von Fr. 1'114.15 enthalten sei und ihm daher dieser Betrag nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden könne. Er beglich daher die Rechnung der Krankenkasse B lediglich im Umfang von Fr. 1'114.15.