{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-103_2016-06-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10502", "Checksum": "4cedff3d97bae89fbd7d58c14e40efa2"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["5V 16 103", "2016 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.06.2016 5V 16 103 (2016 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Nur wenn der säumige Versicherte weiterhin nicht bezahlt, kann er auch als zahlungsunwillig bezeichnet werden (E. 5).\r\nDie Frage, ob ein Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler bei bloss geringfügigen Ausständen (vorliegend lediglich Fr. 30.-- zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten) überhaupt verhältnismässig ist, wird offen gelassen (E. 5.3). | Art. 64a Abs. 7 KVG; § 5a EGKVG. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:06:04", "Checksum": "f8d9a75c93c023d938dfc49123824587", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.06.2016 5V 16 103 (2016 III Nr. 3)\nRegeste:\nArt. 64a Abs. 7 KVG richtet sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gegen zahlungsunfähige, sondern zahlungsunwillige Versicherte (E. 4.5).\r\nVersicherte können nicht nur bei ausstehenden Krankenkassenprämien, sondern auch bei nicht bezahlten Kostenbeteiligungen auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gesetzt werden. Insoweit wird die bisherige Praxis des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern (LGVE 2014 VI Nr. 14) bestätigt (E. 4.6 und 4.7). \r\nEin Eintrag auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler kann allerdings erst dann erfolgen, wenn im Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist. Der Rechtsvorschlag muss also zuvor rechtskräftig beseitigt worden sein. Erst dann steht fest, dass die Betreibung durch den Krankenversicherer tatsächlich zu Recht erfolgt ist. Nur wenn der säumige Versicherte weiterhin nicht bezahlt, kann er auch als zahlungsunwillig bezeichnet werden (E. 5).\r\nDie Frage, ob ein Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler bei bloss geringfügigen Ausständen (vorliegend lediglich Fr. 30.-- zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten) überhaupt verhältnismässig ist, wird offen gelassen (E. 5.3). | Art. 64a Abs. 7 KVG; § 5a EGKVG. | Krankenversicherung\n\n5.3\nEin solch weitgehendes Verständnis von Art. 64a Abs. 7 KVG entspricht kaum dem Willen des Gesetzgebers. Wie bereits dargelegt (E. 4.5), wurde von den Parlamentariern stets betont, dass sich Art. 64a Abs. 7 KVG nur gegen zahlungsunwillige versicherte Personen richte. Es kann nun aber nicht jede versicherte Person, die sich auf dem ordentlichen Rechtsweg gegen eine Prämien- oder Kostenbeteiligungsforderung des Krankenversicherers wehrt, sogleich als zahlungsunwillig in diesem Sinn bezeichnet werden.\nEs darf in diesem Zusammenhang sodann nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Folgen eines Eintrags in der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler mit der Möglichkeit, die Leistungen bis zur Begleichung der ausstehenden Forderungen aufzuschieben, für die betroffene Person einschneidende Folgen haben kann. Es stellt sich damit durchaus auch die Frage nach der Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme, zumal dann, wenn es – wie vorliegend – um einen sehr geringen Betrag geht, während im Übrigen die laufenden Prämien und Kostenbeteiligungen ja jeweils bezahlt wurden und auch weiterhin bezahlt werden. Ob das Setzen auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler bei einer ausstehenden einmaligen Forderung von lediglich Fr. 30.-- bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt, kann indessen im vorliegenden Fall offen bleiben.\nEntscheidend ist, dass in der parlamentarischen Beratung die klare Absicht geäussert wurde, hinsichtlich des Leistungsaufschubs die Fortführung der bereits bestehenden Möglichkeiten in die per 1. Januar 2012 in Kraft getretene KVG-Revision aufzunehmen (vgl. E. 4.6). Eine Leistungssistierung war aber gemäss Art. 64a Abs. 2 KVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung ausdrücklich erst dann möglich, wenn im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren bereits gestellt wurde. Dies setzte also voraus, dass im Fall einer Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung über deren Bestand rechtskräftig entschieden wurde. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvorschlag gemäss Art. 78 Abs. 1 SchKG die Einstellung der Betreibung bewirkt. Auch dies legt nahe, dass allein die Zustellung eines Zahlungsbefehls die Voraussetzungen für das Setzen auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler noch nicht genügen kann. Die Betreibung läuft schliesslich erst weiter, wenn nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt, das Fortsetzungsbegehren gestellt wird (Art. 79 und 88 SchKG). Wenn also in Art. 64a Abs. 7 KVG festgelegt wird, dass versicherte Personen auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler erfasst werden können, die ihrer Prämienpflicht \"trotz Betreibung\" nicht nachkommen, so muss dies nach wie vor so verstanden werden, dass im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren bereits gestellt worden sein muss. Erst dann kann mit genügender Sicherheit gesagt werden, dass die Betreibung durch den Krankenversicherer zu Recht erfolgt ist, und erst dann kann der säumige Versicherte auch tatsächlich als zahlungsunwillig bezeichnet werden.\n5.4\nVorliegend war zum Zeitpunkt der Verfügung der STAPUK vom 17. November 2015, mit welcher der Beschwerdeführer auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gesetzt wurde, in der Betreibung ein Rechtsvorschlag hängig. Die Verfügung der Krankenkasse B vom 28. Dezember 2015, mit welcher diese den Rechtsvorschlag aufhob, wurde in der Folge mittels Einsprache angefochten, wobei dieses Einspracheverfahren offenbar nach wie vor nicht erledigt ist. Der Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler ist unter diesen Umständen jedenfalls zu Unrecht erfolgt.\n6.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als berechtigt und ist entsprechend gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des GSD ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist – sofern dies aufgrund der inzwischen geleisteten Zahlung der strittigen Forderung nicht ohnehin bereits erfolgt ist – umgehend aus der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler zu streichen. Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids entfallen ohne weiteres auch die im vorinstanzlichen Verfahren dem Beschwerdeführer auferlegten amtlichen Kosten.\n"}