{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-103_2016-06-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10502", "Checksum": "4cedff3d97bae89fbd7d58c14e40efa2"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["5V 16 103", "2016 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.06.2016 5V 16 103 (2016 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Nur wenn der säumige Versicherte weiterhin nicht bezahlt, kann er auch als zahlungsunwillig bezeichnet werden (E. 5).\r\nDie Frage, ob ein Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler bei bloss geringfügigen Ausständen (vorliegend lediglich Fr. 30.-- zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten) überhaupt verhältnismässig ist, wird offen gelassen (E. 5.3). | Art. 64a Abs. 7 KVG; § 5a EGKVG. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:06:04", "Checksum": "f8d9a75c93c023d938dfc49123824587", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.06.2016 5V 16 103 (2016 III Nr. 3)\nRegeste:\nArt. 64a Abs. 7 KVG richtet sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gegen zahlungsunfähige, sondern zahlungsunwillige Versicherte (E. 4.5).\r\nVersicherte können nicht nur bei ausstehenden Krankenkassenprämien, sondern auch bei nicht bezahlten Kostenbeteiligungen auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gesetzt werden. Insoweit wird die bisherige Praxis des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern (LGVE 2014 VI Nr. 14) bestätigt (E. 4.6 und 4.7). \r\nEin Eintrag auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler kann allerdings erst dann erfolgen, wenn im Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist. Der Rechtsvorschlag muss also zuvor rechtskräftig beseitigt worden sein. Erst dann steht fest, dass die Betreibung durch den Krankenversicherer tatsächlich zu Recht erfolgt ist. Nur wenn der säumige Versicherte weiterhin nicht bezahlt, kann er auch als zahlungsunwillig bezeichnet werden (E. 5).\r\nDie Frage, ob ein Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler bei bloss geringfügigen Ausständen (vorliegend lediglich Fr. 30.-- zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten) überhaupt verhältnismässig ist, wird offen gelassen (E. 5.3). | Art. 64a Abs. 7 KVG; § 5a EGKVG. | Krankenversicherung\n\n\nInsgesamt ist daraus zu schliessen, dass mit der blossen Verwendung des Begriffs \"Prämienpflicht\" in Art. 64a Abs. 7 KVG durchaus auch die Pflicht zur Bezahlung von Kostenbeteiligungen mitumfasst wird. Indem Art. 64a KVG insgesamt unter dem Titel \"Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen\" steht, kann auch nicht gesagt werden, diese Auslegung von Art. 64a Abs. 7 KVG werde vom Gesetzestext nicht gedeckt. Dasselbe hat demnach für § 5a EGKVG zu gelten. Auch bei der Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben durch das kantonale Parlament war jedenfalls keine Absicht erkennbar, die von Art. 64a Abs. 7 KVG den Kantonen gegebenen Möglichkeiten auf Fälle zu beschränken, in welchen lediglich Prämien nicht bezahlt wurden. Auch bei ausstehenden Kostenbeteiligungen kann eine versicherte Person somit auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gemäss § 5a EGKVG gesetzt werden, sofern denn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die vom GSD in LGVE 2014 VI Nr. 14 publizierte Praxis ist demnach grundsätzlich zu bestätigen.\n5.\nZu prüfen bleiben jedoch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers gegen seine Aufnahme auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler.5.1\nDer Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Krankenkasse B die Betreibung eingeleitet habe, ohne vorab auf seine wiederholten Vorbringen gegen die Verrechnung des Spitalbeitrags von Fr. 30.-- einzugehen. Gegen den Zahlungsbefehl vom 2. November 2015 erhob der Beschwerdeführer jedenfalls Rechtsvorschlag. Die Krankenkasse B beseitigte diesen Rechtsvorschlag in der Folge zwar mit Verfügung vom 28. Dezember 2015, jedoch erfolgte in dieser Verfügung ebenfalls keine Auseinandersetzung mit den materiellen Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Leistungsabrechnung. Letzterer wehrte sich daher auch gegen diese Verfügung mittels Einsprache vom 22. Januar 2016. In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, er habe von der Krankenkasse B auf seine Einsprache hin weder eine entsprechende Empfangsbestätigung noch eine Antwort erhalten. Vielmehr sei ihm ungeachtet der nicht erledigten Einsprache am 22. Februar 2016 vom Betreibungsamt Y die Pfändungsankündigung zugestellt worden. Zermürbt vom aussichtslosen Verfahren und in Anbetracht der Tatsache, dass offenbar eine neutrale Überprüfung strittiger Forderungen im Bereich der Krankenversicherung nicht möglich sei, habe er schliesslich dem Betreibungsamt den inzwischen auf Fr. 94.30 angewachsenen Betrag überwiesen.\n5.2\nAuch wenn die materielle Berechtigung der von der Krankenkasse B in Betreibung gesetzten Forderung wie auch der Vorwurf allfälliger Verfahrensfehler oder einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Krankenkasse B nicht Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens bilden (vgl. E. 2.3), ergibt sich aus dieser an sich glaubhaften Schilderung der Abläufe im konkreten Fall doch ein Problem grundsätzlicher Art. Insbesondere drängt sich die Frage auf, was denn überhaupt mit dem Erfordernis gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG genau gemeint ist, wonach versicherte Personen auf die betreffende Liste gesetzt werden können, die ihrer Prämienpflicht \"trotz Betreibung\" nicht nachkommen. Diese Formulierung wird von der Vorinstanz offenbar dahingehend verstanden, dass bereits das blosse Stellen eines Betreibungsbegehrens (Art. 67 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) durch den Krankenversicherer bzw. zumindest der Erlass eines entsprechenden Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt (Art. 69 SchKG) genüge. Diese Lesart würde bedeuten, dass die Krankenversicherer tatsächlich bereits dann die Bezahlung offener Forderungen durch die Anordnung eines Leistungsaufschubs erzwingen könnten, wenn die Rechtmässigkeit der Forderungen von der versicherten Person – möglicherweise zu Recht – bestritten wird und darüber noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.\n"}