{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-103_2016-06-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10502", "Checksum": "4cedff3d97bae89fbd7d58c14e40efa2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 103", "2016 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.06.2016 5V 16 103 (2016 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Nur wenn der säumige Versicherte weiterhin nicht bezahlt, kann er auch als zahlungsunwillig bezeichnet werden (E. 5).\r\nDie Frage, ob ein Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler bei bloss geringfügigen Ausständen (vorliegend lediglich Fr. 30.-- zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten) überhaupt verhältnismässig ist, wird offen gelassen (E. 5.3). | Art. 64a Abs. 7 KVG; § 5a EGKVG. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:22", "Checksum": "8bfdbcef41ee4983ee99ad47242ed65d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.06.2016 5V 16 103 (2016 III Nr. 3)\nRegeste:\nArt. 64a Abs. 7 KVG richtet sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gegen zahlungsunfähige, sondern zahlungsunwillige Versicherte (E. 4.5).\r\nVersicherte können nicht nur bei ausstehenden Krankenkassenprämien, sondern auch bei nicht bezahlten Kostenbeteiligungen auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gesetzt werden. Insoweit wird die bisherige Praxis des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern (LGVE 2014 VI Nr. 14) bestätigt (E. 4.6 und 4.7). \r\nEin Eintrag auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler kann allerdings erst dann erfolgen, wenn im Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist. Der Rechtsvorschlag muss also zuvor rechtskräftig beseitigt worden sein. Erst dann steht fest, dass die Betreibung durch den Krankenversicherer tatsächlich zu Recht erfolgt ist. Nur wenn der säumige Versicherte weiterhin nicht bezahlt, kann er auch als zahlungsunwillig bezeichnet werden (E. 5).\r\nDie Frage, ob ein Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler bei bloss geringfügigen Ausständen (vorliegend lediglich Fr. 30.-- zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten) überhaupt verhältnismässig ist, wird offen gelassen (E. 5.3). | Art. 64a Abs. 7 KVG; § 5a EGKVG. | Krankenversicherung\n\n\nVorliegend war zum Zeitpunkt der Verfügung der STAPUK vom 17. November 2015, mit welcher der Beschwerdeführer auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gesetzt wurde, in der Betreibung ein Rechtsvorschlag hängig. Die Verfügung der Krankenkasse B vom 28. Dezember 2015, mit welcher diese den Rechtsvorschlag aufhob, wurde in der Folge mittels Einsprache angefochten, wobei dieses Einspracheverfahren offenbar nach wie vor nicht erledigt ist. Der Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler ist unter diesen Umständen jedenfalls zu Unrecht erfolgt.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als berechtigt und ist entsprechend gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des GSD ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist – sofern dies aufgrund der inzwischen geleisteten Zahlung der strittigen Forderung nicht ohnehin bereits erfolgt ist – umgehend aus der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler zu streichen. Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids entfallen ohne weiteres auch die im vorinstanzlichen Verfahren dem Beschwerdeführer auferlegten amtlichen Kosten.\nVom Erlass eines Zwischenentscheids über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde aufgrund der inzwischen ohnehin erfolgten Begleichung des Zahlungsausstands abgesehen. Mit vorliegendem Urteil in der Sache selbst erübrigt sich jedenfalls ein Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung.\nDas Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).\nAnspruch auf eine Parteientschädigung besteht im vorliegenden Fall nicht, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und die für eine – nur in Ausnahmefällen zuzusprechende – Aufwandentschädigung erforderlichen Voraussetzungen (BGE 110 V 72 E. 7; BGer-Urteil I 567/06 vom 5.3.2007 E. 7) hier nicht erfüllt sind. |"}