{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-103_2016-06-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10502", "Checksum": "4cedff3d97bae89fbd7d58c14e40efa2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 103", "2016 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.06.2016 5V 16 103 (2016 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Nur wenn der säumige Versicherte weiterhin nicht bezahlt, kann er auch als zahlungsunwillig bezeichnet werden (E. 5).\r\nDie Frage, ob ein Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler bei bloss geringfügigen Ausständen (vorliegend lediglich Fr. 30.-- zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten) überhaupt verhältnismässig ist, wird offen gelassen (E. 5.3). | Art. 64a Abs. 7 KVG; § 5a EGKVG. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:22", "Checksum": "8bfdbcef41ee4983ee99ad47242ed65d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.06.2016 5V 16 103 (2016 III Nr. 3)\nRegeste:\nArt. 64a Abs. 7 KVG richtet sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gegen zahlungsunfähige, sondern zahlungsunwillige Versicherte (E. 4.5).\r\nVersicherte können nicht nur bei ausstehenden Krankenkassenprämien, sondern auch bei nicht bezahlten Kostenbeteiligungen auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gesetzt werden. Insoweit wird die bisherige Praxis des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern (LGVE 2014 VI Nr. 14) bestätigt (E. 4.6 und 4.7). \r\nEin Eintrag auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler kann allerdings erst dann erfolgen, wenn im Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist. Der Rechtsvorschlag muss also zuvor rechtskräftig beseitigt worden sein. Erst dann steht fest, dass die Betreibung durch den Krankenversicherer tatsächlich zu Recht erfolgt ist. Nur wenn der säumige Versicherte weiterhin nicht bezahlt, kann er auch als zahlungsunwillig bezeichnet werden (E. 5).\r\nDie Frage, ob ein Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler bei bloss geringfügigen Ausständen (vorliegend lediglich Fr. 30.-- zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten) überhaupt verhältnismässig ist, wird offen gelassen (E. 5.3). | Art. 64a Abs. 7 KVG; § 5a EGKVG. | Krankenversicherung\n\n Behandlung der parlamentarischen Initiative Toni Bortoluzzi verschiedentlich durchaus auch offene Formulierungen verwendet, indem etwa in allgemeiner Weise von \"säumigen Zahlern\" (AB 2009 N 1786 Votum Toni Bortoluzzi, AB 2009 S 1240 Votum Urs Schwaller), \"säumigen Versicherten\" (AB 2009 N 1787 Votum Toni Bortoluzzi), \"Säumigen\" (AB 2009 S 1238 Votum Philipp Stähelin) oder von einer \"schwarzen Liste für säumige Zahler und Zahlerinnen\" (AB 2010 N 48 Votum Katharina Prelicz-Huber) bzw. \"une liste des mauvais payeurs\" (AB 2010 N 48 Votum Ignazio Cassis) gesprochen wurde. Dass im Übrigen regelmässig vor allem auf die Prämienpflicht explizit Bezug genommen wurde, dürfte hauptsächlich darauf zurückzuführen sein, dass der Hauptfokus der öffentlichen Wahrnehmung eben auf die Prämienpflicht und weniger auf die Kostenbeteiligungen und andere Nebenkosten gerichtet ist. Daraus kann nun aber nicht geschlossen werden, dass die übrigen, ebenfalls sich aus dem Krankenversicherungsobligatorium ergebenden Zahlungsverpflichtungen der versicherten Personen mit der in Art. 64a Abs. 7 KVG weitergeführten Regelung aus Art. 64a Abs. 2 KVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung nicht mehr hätten mitumfasst sein sollen. Es bestand jedenfalls der klare Wille des Gesetzgebers, das so genannte \"Thurgauer Modell\" zu übernehmen. Dazu wurde ausgeführt, der Kanton Thurgau habe ein Listensystem eingerichtet, um die zahlungsfähigen Versicherten dazu zu bringen, ihre Krankenkassenprämien innert der gesetzlichen Frist zu bezahlen. Dieses System erfasse die Versicherten, bei denen aufgrund von Prämienausständen oder ausstehenden Kostenbeteiligungen die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufgeschoben worden seien (AB 2010 N 47 Votum Thomas Weibel). Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass mit der blossen Verwendung des Begriffs \"Prämienpflicht\" in Art. 64a Abs. 7 KVG durchaus auch die Pflicht zur Bezahlung von Kostenbeteiligungen mitumfasst wird. Indem Art. 64a KVG insgesamt unter dem Titel \"Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen\" steht, kann auch nicht gesagt werden, diese Auslegung von Art. 64a Abs. 7 KVG werde vom Gesetzestext nicht gedeckt. Dasselbe hat demnach für § 5a EGKVG zu gelten. Auch bei der Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben durch das kantonale Parlament war jedenfalls keine Absicht erkennbar, die von Art. 64a Abs. 7 KVG den Kantonen gegebenen Möglichkeiten auf Fälle zu beschränken, in welchen lediglich Prämien nicht bezahlt wurden. Auch bei ausstehenden Kostenbeteiligungen kann eine versicherte Person somit auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gemäss § 5a EGKVG gesetzt werden, sofern denn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die vom GSD in LGVE 2014 VI Nr. 14 publizierte Praxis ist demnach grundsätzlich zu bestätigen.\nZu prüfen bleiben jedoch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers gegen seine Aufnahme auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Krankenkasse B die Betreibung eingeleitet habe, ohne vorab auf seine wiederholten Vorbringen gegen die Verrechnung des Spitalbeitrags von Fr. 30.-- einzugehen. Gegen den Zahlungsbefehl vom 2. November 2015 erhob der Beschwerdeführer jedenfalls Rechtsvorschlag. Die Krankenkasse B beseitigte diesen Rechtsvorschlag in der Folge zwar mit Verfügung vom 28. Dezember 2015, jedoch erfolgte in dieser Verfügung ebenfalls keine Auseinandersetzung mit den materiellen Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Leistungsabrechnung. Letzterer wehrte sich daher auch gegen diese Verfügung mittels Einsprache vom 22. Januar 2016. In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, er habe von der Krankenkasse B auf seine Einsprache hin weder eine entsprechende Empfangsbestätigung noch eine Antwort erhalten. Vielmehr sei ihm ungeachtet der nicht erledigten Einsprache am 22. Februar 2016 vom Betreibungsamt Y die Pfändungsankündigung zugestellt worden. Zermürbt vom aussichtslosen Verfahren und in Anbetracht der Tatsache, dass offenbar eine neutrale Überprüfung strittiger Forderungen im Bereich der Krankenversicherung nicht möglich sei, habe er schliesslich dem Betreibungsamt den inzwischen auf Fr. 94.30 angewachsenen Betrag überwiesen."}