{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-103_2016-06-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10502", "Checksum": "4cedff3d97bae89fbd7d58c14e40efa2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 103", "2016 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.06.2016 5V 16 103 (2016 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Nur wenn der säumige Versicherte weiterhin nicht bezahlt, kann er auch als zahlungsunwillig bezeichnet werden (E. 5).\r\nDie Frage, ob ein Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler bei bloss geringfügigen Ausständen (vorliegend lediglich Fr. 30.-- zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten) überhaupt verhältnismässig ist, wird offen gelassen (E. 5.3). | Art. 64a Abs. 7 KVG; § 5a EGKVG. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:22", "Checksum": "8bfdbcef41ee4983ee99ad47242ed65d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.06.2016 5V 16 103 (2016 III Nr. 3)\nRegeste:\nArt. 64a Abs. 7 KVG richtet sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gegen zahlungsunfähige, sondern zahlungsunwillige Versicherte (E. 4.5).\r\nVersicherte können nicht nur bei ausstehenden Krankenkassenprämien, sondern auch bei nicht bezahlten Kostenbeteiligungen auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gesetzt werden. Insoweit wird die bisherige Praxis des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern (LGVE 2014 VI Nr. 14) bestätigt (E. 4.6 und 4.7). \r\nEin Eintrag auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler kann allerdings erst dann erfolgen, wenn im Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist. Der Rechtsvorschlag muss also zuvor rechtskräftig beseitigt worden sein. Erst dann steht fest, dass die Betreibung durch den Krankenversicherer tatsächlich zu Recht erfolgt ist. Nur wenn der säumige Versicherte weiterhin nicht bezahlt, kann er auch als zahlungsunwillig bezeichnet werden (E. 5).\r\nDie Frage, ob ein Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler bei bloss geringfügigen Ausständen (vorliegend lediglich Fr. 30.-- zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten) überhaupt verhältnismässig ist, wird offen gelassen (E. 5.3). | Art. 64a Abs. 7 KVG; § 5a EGKVG. | Krankenversicherung\n\n Bestimmungen traten per 1. Januar 2012 in Kraft. Erst im Lauf der parlamentarischen Beratung wurde indessen zusätzlich auch der hier in Frage stehende Art. 64a Abs. 7 KVG in die Revisionsvorlage aufgenommen, mit welchem den Kantonen gleichwohl wieder ermöglicht wurde, eine Liste derjenigen versicherten Personen zu führen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen. Im Fokus standen dabei vor allem Personen, die zwar wirtschaftlich in der Lage wären, die Krankenkassenprämien zu begleichen, dies aber dennoch nicht tun. Es wurde auf das so genannte Thurgauer Modell hingewiesen, wonach in einem Datenpool erfasst werde, wer nach wiederholter Mahnung seine Prämien nicht bezahle, obwohl er wirtschaftlich dazu in der Lage wäre. Eine solche Person sollte lediglich Anrecht auf eine Notfallbehandlung haben. Dies werde die Zahlungsmoral steigern und die Eigenverantwortung solcher säumiger Prämienzahler stärken (Parlamentarische Initiative 09.406 \"Eigenverantwortung statt Vollkasko bei säumigen Krankenkassenprämienzahlern\" von Toni Bortoluzzi vom 16.3.2009). Auch in der Parlamentsberatung wurde verschiedentlich klargestellt, dass mit dieser Bestimmung nicht Zahlungsunfähige, sondern Zahlungsunwillige anvisiert seien (AB 2009 N 1784 Votum Pierre Triponez, AB 2009 N 1784 Votum Claude Ruey, AB 2009 S 1240 Votum Urs Schwaller, AB 2010 N 47 Votum Toni Bortoluzzi, AB 2010 N 49 Votum Ruth Humbel). Dies ist denn auch der Grund, weshalb gemäss § 5a EGKVG Personen, die Ergänzungsleistungen, wirtschaftliche Sozialhilfe oder Mutterschaftsbeihilfe beziehen, sowie Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler aufgenommen werden. Im Übrigen wurde damit aber zumindest in Bezug auf zahlungsunwillige Personen den Kantonen – obwohl mit der Gesetzesrevision an sich ja keine Leistungssistierung mehr vorgesehen werden sollte (vgl. AB 2009 N 1784 Votum Katharina Prelicz-Huber, AB 2009 N 1785 Votum Hansjörg Hassler, AB 2010 N 48 Voten Katharina Prelicz-Huber, Jacqueline Fehr und Didier Burkhalter) – gleichwohl die Möglichkeit eröffnet, eine Liste säumiger Prämienzahler zu führen, wobei in diesen Fällen die Versicherer nach wie vor die Leistungen aufschieben können. Art. 64a KVG stand bereits in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung unter dem Titel \"Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen\" und regelte auch in den einzelnen Absätzen jeweils das Vorgehen der Krankenversicherer im Fall von Zahlungsausständen unabhängig davon, ob es sich nun um ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen handelte. Auch in der Revisionsvorlage änderte sich nichts daran, dass hinsichtlich des Vorgehens der Versicherer bei nicht bezahlten Prämien oder Kostenbeteiligungen generell keine Unterscheidung gemacht wurde. Weiterhin werden in den verschiedenen Absätzen Prämien und Kostenbeteiligungen – und im Übrigen auch Verzugszinsen und Betreibungskosten – stets in einem Atemzug genannt. Einzig im nachträglich in die Revisionsvorlage eingefügten Art. 64a Abs. 7 KVG wird lediglich die Prämienpflicht aufgeführt. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung scheint man sich dessen nicht bewusst gewesen zu sein bzw. wurde der fehlenden Erwähnung der Kostenbeteiligungen und weiteren Forderungen offenkundig keine Bedeutung beigemessen. Das Parlament ist aber, wie aus dem Diskussionsverlauf zu schliessen ist, wohl dennoch stillschweigend davon ausgegangen, dass auch Art. 64a Abs. 7 KVG das Vorgehen bei jeder Art von Ausständen – also unabhängig davon, ob es sich um nicht bezahlte Prämien oder um offene Kostenbeteiligungen handelt – regeln sollte. Jedenfalls finden sich weder in der parlamentarischen Initiative von Toni Bortoluzzi noch in den während der parlamentarischen Beratung abgegebenen Voten konkrete Ausführungen in dem Sinn, dass insoweit neu eine Einschränkung im Vergleich zur früheren Regelung hätte erfolgen sollen. Es ging dem eidgenössischen Parlament mit dem Einfügen von Art. 64a Abs. 7 KVG vielmehr erklärtermassen um die Fortführung der bereits bestehenden Möglichkeiten (AB 2009 N 1787 Votum Toni Bortoluzzi, AB 2009 N 1788 Votum Toni Bortoluzzi). Diese Möglichkeiten umfassten den Leistungsaufschub bei ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten (Art. 64a Abs. 2 KVG in der bis 31.12.2011 gültig gewesenen Fassung). In der parlamentarischen Beratung war zwar zumeist lediglich von \"säumigen Prämienzahlern\" oder ähnlichen Formulierungen die Rede. Dies war aber zum Teil auch bei der Diskussion zu den übrigen Bestimmungen von Art. 64a KVG der Fall. Andererseits wurden bei der"}