{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-103_2016-06-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10502", "Checksum": "4cedff3d97bae89fbd7d58c14e40efa2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 103", "2016 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.06.2016 5V 16 103 (2016 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Nur wenn der säumige Versicherte weiterhin nicht bezahlt, kann er auch als zahlungsunwillig bezeichnet werden (E. 5).\r\nDie Frage, ob ein Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler bei bloss geringfügigen Ausständen (vorliegend lediglich Fr. 30.-- zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten) überhaupt verhältnismässig ist, wird offen gelassen (E. 5.3). | Art. 64a Abs. 7 KVG; § 5a EGKVG. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:22", "Checksum": "8bfdbcef41ee4983ee99ad47242ed65d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.06.2016 5V 16 103 (2016 III Nr. 3)\nRegeste:\nArt. 64a Abs. 7 KVG richtet sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gegen zahlungsunfähige, sondern zahlungsunwillige Versicherte (E. 4.5).\r\nVersicherte können nicht nur bei ausstehenden Krankenkassenprämien, sondern auch bei nicht bezahlten Kostenbeteiligungen auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gesetzt werden. Insoweit wird die bisherige Praxis des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern (LGVE 2014 VI Nr. 14) bestätigt (E. 4.6 und 4.7). \r\nEin Eintrag auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler kann allerdings erst dann erfolgen, wenn im Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist. Der Rechtsvorschlag muss also zuvor rechtskräftig beseitigt worden sein. Erst dann steht fest, dass die Betreibung durch den Krankenversicherer tatsächlich zu Recht erfolgt ist. Nur wenn der säumige Versicherte weiterhin nicht bezahlt, kann er auch als zahlungsunwillig bezeichnet werden (E. 5).\r\nDie Frage, ob ein Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler bei bloss geringfügigen Ausständen (vorliegend lediglich Fr. 30.-- zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten) überhaupt verhältnismässig ist, wird offen gelassen (E. 5.3). | Art. 64a Abs. 7 KVG; § 5a EGKVG. | Krankenversicherung\n\n\nDas GSD stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, zwar könne auf den ersten Blick aus dem Umstand, dass in der Sachüberschrift von § 5a EGKVG der Ausdruck \"Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler\" verwendet werde, der Schluss gezogen werden, dass ein Listeneintrag nur dann möglich sei, wenn eine Krankenkasse ausstehende Prämien, nicht aber ausstehende Kostenbeteiligungen in Betreibung gesetzt habe. Eine solche Auslegung greife aber zu kurz: Zum einen sollten Überschriften von Paragrafen kurz und prägnant sein. Zum anderen sei Art. 64a Abs. 7 KVG Rechtsgrundlage, um eine solche kantonale Liste einzuführen. Aus der Systematik des KVG ergebe sich, dass mit der Wendung \"Prämienpflicht\" in Art. 64a Abs. 7 nicht nur die Pflicht, die Prämien der Grundversicherung, sondern auch die Kostenbeteiligungen zu bezahlen, gemeint sei. Art. 64a KVG sei im Abschnitt 3a des Gesetzes platziert. Dieser Abschnitt laute \"Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen\" und enthalte keine weiteren Bestimmungen. Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG würden festlegen, wie die Krankenkassen vorzugehen hätten, bis sie eine obligatorisch versicherte Person betreiben könnten. Dabei werde in den beiden Absätzen ausdrücklich auf fällige Prämien und Kostenbeteiligungen Bezug genommen. Im Übrigen sei der Botschaft des Regierungsrats an den Kantonsrat zur Änderung des EGKVG nicht zu entnehmen, dass im Kanton Luzern mit § 5a Die Ansicht, wonach in die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler auch Personen aufgenommen werden können, die lediglich Kostenbeteiligungen aus der Grundversicherung nicht bezahlt haben und deswegen betrieben worden sind, entspricht der bisherigen, in LGVE 2014 VI Nr. 14 auch publizierten Praxis des GSD. Gerichtlich wurde diese Frage allerdings noch nicht entschieden. Dabei ist immerhin festzustellen, dass nicht nur in § 5a EGKVG lediglich die Rede von versicherten Personen ist, die ihrer Prämienpflicht nicht nachkommen. Vielmehr werden auch in der entsprechenden bundesgesetzlichen Grundlage in Art. 64a Abs. 7 KVG einzig Personen erwähnt, die ihrer Prämienpflicht nicht nachkommen. Von nicht bezahlten Kostenbeteiligungen ist in beiden Bestimmungen nicht die Rede. Insofern ist das Argument des GSD, dass der kantonale Gesetzgeber mit § 5a EGKVG nicht weniger weit habe gehen wollen, als von Art. 64a Abs. 7 KVG vorgesehen, für sich allein nicht zielführend. Zwar bildet Art. 64a KVG die einzige Bestimmung des Abschnitts 3a, welche den Titel \"Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen\" trägt. Während aber etwa in Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung nebst den Prämien jeweils ausdrücklich auch die Kostenbeteiligungen aufgeführt werden, ist dies in Art. 64a Abs. 7 KVG gerade nicht der Fall. Der Beschwerdeführer wirft daher durchaus berechtigterweise die Frage auf, ob unter diesen Umständen tatsächlich auch dann eine Aufnahme auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler möglich ist, wenn lediglich Kostenbeteiligungen nicht bezahlt wurden. Die entsprechende Auslegung von Art. 64a Abs. 7 KVG und § 5a EGKVG durch das GSD ist daher im Folgenden durch das Gericht zu überprüfen. 4.3 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 137 V 167 E. 3.1, 135 II 78 E. 2.2, 135 V 215 E. 7.1, 135 V 249 E. 4.1)."}