{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-103_2016-06-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10502", "Checksum": "4cedff3d97bae89fbd7d58c14e40efa2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 103", "2016 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.06.2016 5V 16 103 (2016 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Nur wenn der säumige Versicherte weiterhin nicht bezahlt, kann er auch als zahlungsunwillig bezeichnet werden (E. 5).\r\nDie Frage, ob ein Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler bei bloss geringfügigen Ausständen (vorliegend lediglich Fr. 30.-- zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten) überhaupt verhältnismässig ist, wird offen gelassen (E. 5.3). | Art. 64a Abs. 7 KVG; § 5a EGKVG. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:22", "Checksum": "8bfdbcef41ee4983ee99ad47242ed65d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.06.2016 5V 16 103 (2016 III Nr. 3)\nRegeste:\nArt. 64a Abs. 7 KVG richtet sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gegen zahlungsunfähige, sondern zahlungsunwillige Versicherte (E. 4.5).\r\nVersicherte können nicht nur bei ausstehenden Krankenkassenprämien, sondern auch bei nicht bezahlten Kostenbeteiligungen auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gesetzt werden. Insoweit wird die bisherige Praxis des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern (LGVE 2014 VI Nr. 14) bestätigt (E. 4.6 und 4.7). \r\nEin Eintrag auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler kann allerdings erst dann erfolgen, wenn im Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist. Der Rechtsvorschlag muss also zuvor rechtskräftig beseitigt worden sein. Erst dann steht fest, dass die Betreibung durch den Krankenversicherer tatsächlich zu Recht erfolgt ist. Nur wenn der säumige Versicherte weiterhin nicht bezahlt, kann er auch als zahlungsunwillig bezeichnet werden (E. 5).\r\nDie Frage, ob ein Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler bei bloss geringfügigen Ausständen (vorliegend lediglich Fr. 30.-- zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten) überhaupt verhältnismässig ist, wird offen gelassen (E. 5.3). | Art. 64a Abs. 7 KVG; § 5a EGKVG. | Krankenversicherung\n\n\nZu Recht will denn auch der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Forderung selbst nicht im vorliegenden Verfahren überprüft haben. Auch hinsichtlich des Leistungsaufschubs werden in der Beschwerdeschrift keine formellen Anträge gestellt. Die Beschwerde richtet sich damit korrekterweise einzig gegen die Aufnahme auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler und die in diesem Zusammenhang auferlegten Verfahrenskosten durch die Vorinstanz. Inwiefern unter diesen Umständen teilweise auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, wie dies vom GSD geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich. Gemäss dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 64a Abs. 7 KVG können die Kantone versicherte Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste erfassen, welche nur den Leistungserbringern, der Gemeinde und dem Kanton zugänglich ist. Die Versicherer schieben für diese Versicherten auf Meldung des Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen mit Ausnahme der Notfallbehandlungen auf und erstatten der zuständigen kantonalen Behörde Meldung über den Leistungsaufschub und dessen Aufhebung nach Begleichung der ausstehenden Forderungen.\nDer Kanton Luzern hat von der Möglichkeit der Führung einer solchen Liste nach Art. 64a Abs. 7 KVG Gebrauch gemacht. Demnach führt gemäss § 5a EGKVG (in Kraft seit 1.10.2012) die STAPUK eine elektronische Liste, in die obligatorisch versicherte Personen aufgenommen werden, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen. Nicht in die Liste aufgenommen werden dürfen (a) Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, wirtschaftliche Sozialhilfe oder Mutterschaftsbeihilfe beziehen, sowie (b) Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die weiteren Einzelheiten in Bezug auf die Liste gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG werden in § 5a Abs. 2 bis 9 EGKVG sowie in § 2 bis 7 der Verordnung zum EGKVG (SRL Nr. 865a) geregelt. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, bei der im vorliegenden Verfahren strittigen Forderung handle es sich nicht um ausstehende Krankenkassenprämien, sondern um eine Kostenbeteiligung. Das Gesetz sehe jedoch die Führung einer Liste nur für säumige Prämienzahlerinnen und -zahler vor. Das Setzen auf die Liste sei bereits deshalb nicht zulässig gewesen."}