{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-103_2016-06-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10502", "Checksum": "4cedff3d97bae89fbd7d58c14e40efa2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 103", "2016 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.06.2016 5V 16 103 (2016 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Nur wenn der säumige Versicherte weiterhin nicht bezahlt, kann er auch als zahlungsunwillig bezeichnet werden (E. 5).\r\nDie Frage, ob ein Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler bei bloss geringfügigen Ausständen (vorliegend lediglich Fr. 30.-- zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten) überhaupt verhältnismässig ist, wird offen gelassen (E. 5.3). | Art. 64a Abs. 7 KVG; § 5a EGKVG. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:22", "Checksum": "8bfdbcef41ee4983ee99ad47242ed65d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.06.2016 5V 16 103 (2016 III Nr. 3)\nRegeste:\nArt. 64a Abs. 7 KVG richtet sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gegen zahlungsunfähige, sondern zahlungsunwillige Versicherte (E. 4.5).\r\nVersicherte können nicht nur bei ausstehenden Krankenkassenprämien, sondern auch bei nicht bezahlten Kostenbeteiligungen auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gesetzt werden. Insoweit wird die bisherige Praxis des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern (LGVE 2014 VI Nr. 14) bestätigt (E. 4.6 und 4.7). \r\nEin Eintrag auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler kann allerdings erst dann erfolgen, wenn im Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist. Der Rechtsvorschlag muss also zuvor rechtskräftig beseitigt worden sein. Erst dann steht fest, dass die Betreibung durch den Krankenversicherer tatsächlich zu Recht erfolgt ist. Nur wenn der säumige Versicherte weiterhin nicht bezahlt, kann er auch als zahlungsunwillig bezeichnet werden (E. 5).\r\nDie Frage, ob ein Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler bei bloss geringfügigen Ausständen (vorliegend lediglich Fr. 30.-- zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten) überhaupt verhältnismässig ist, wird offen gelassen (E. 5.3). | Art. 64a Abs. 7 KVG; § 5a EGKVG. | Krankenversicherung\n\n\nDas Einreichen eines Rechtsmittels setzt unter anderem namentlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (§ 129 Abs. 1 lit. c VRG). Der Beschwerdeführer erwähnt, dass er inzwischen – nach Zustellung der Pfändungsankündigung – die bereits auf Fr. 94.30 angewachsene Forderung bezahlt habe. Mit der Bezahlung des strittigen Betrags kann indessen der Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler auch ohne Urteil im vorliegenden Beschwerdeverfahren wieder gelöscht werden. Damit ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde an sich weggefallen.\nVom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses wird jedoch abgesehen, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 121 I 279 E. 1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. So wird sich in Konstellationen wie der vorliegenden die versicherte Person regelmässig veranlasst sehen, unter dem Druck eines durch den Krankenversicherer nach erfolgtem Eintrag in der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler verfügten Leistungsaufschubs die strittigen Forderungen zu bezahlen, bevor über die Rechtmässigkeit der Forderungen wie auch des Listeneintrags rechtskräftig entschieden wird. An der Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Eintrag in die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler zulässig ist, besteht aber jedenfalls ein genügendes öffentliches Interesse. Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer mit dem Entscheid des GSD vom 22. Februar 2016 auch amtliche Kosten im Umfang von Fr. 400.-- auferlegt, was von diesem ebenfalls ausdrücklich angefochten wird. Die Rechtmässigkeit der Kostenauferlegung hängt jedoch ihrerseits davon ab, ob die STAPUK am 17. November 2015 zu Recht die Aufnahme des Beschwerdeführers auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler verfügt hat. Diese Frage wäre demnach so oder anders – zumindest vorfrageweise – zu prüfen.\nUnter diesen Umständen rechtfertigt es sich, vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen und auf die Beschwerde einzutreten. Nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet indessen die Frage, ob die Krankenkasse B dem Beschwerdeführer zu Recht die Bezahlung eines Spitalbeitrags von Fr. 30.-- in Rechnung gestellt hat. Darüber hat vielmehr die Krankenkasse B formell zu befinden. Dies hat sie denn auch mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 getan, mit welcher zugleich der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers beseitigt wurde. Über die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Januar 2016 hat ebenfalls vorab die Krankenkasse B zu befinden (Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erst der entsprechende Einspracheentscheid könnte sodann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG beim Kantonsgericht angefochten werden.\nEbenso wenig bildet der nach der Aufnahme auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler tatsächlich verfügte Leistungsaufschub durch die Krankenkasse B Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens. Auch insoweit wäre der Rechtsweg gemäss den Bestimmungen des ATSG (Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG und anschliessendes Beschwerdeverfahren gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG) zu beschreiten."}