{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-103_2016-06-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10502", "Checksum": "4cedff3d97bae89fbd7d58c14e40efa2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 103", "2016 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.06.2016 5V 16 103 (2016 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Nur wenn der säumige Versicherte weiterhin nicht bezahlt, kann er auch als zahlungsunwillig bezeichnet werden (E. 5).\r\nDie Frage, ob ein Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler bei bloss geringfügigen Ausständen (vorliegend lediglich Fr. 30.-- zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten) überhaupt verhältnismässig ist, wird offen gelassen (E. 5.3). | Art. 64a Abs. 7 KVG; § 5a EGKVG. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:22", "Checksum": "8bfdbcef41ee4983ee99ad47242ed65d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 13.06.2016 5V 16 103 (2016 III Nr. 3)\nRegeste:\nArt. 64a Abs. 7 KVG richtet sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gegen zahlungsunfähige, sondern zahlungsunwillige Versicherte (E. 4.5).\r\nVersicherte können nicht nur bei ausstehenden Krankenkassenprämien, sondern auch bei nicht bezahlten Kostenbeteiligungen auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gesetzt werden. Insoweit wird die bisherige Praxis des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern (LGVE 2014 VI Nr. 14) bestätigt (E. 4.6 und 4.7). \r\nEin Eintrag auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler kann allerdings erst dann erfolgen, wenn im Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist. Der Rechtsvorschlag muss also zuvor rechtskräftig beseitigt worden sein. Erst dann steht fest, dass die Betreibung durch den Krankenversicherer tatsächlich zu Recht erfolgt ist. Nur wenn der säumige Versicherte weiterhin nicht bezahlt, kann er auch als zahlungsunwillig bezeichnet werden (E. 5).\r\nDie Frage, ob ein Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler bei bloss geringfügigen Ausständen (vorliegend lediglich Fr. 30.-- zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten) überhaupt verhältnismässig ist, wird offen gelassen (E. 5.3). | Art. 64a Abs. 7 KVG; § 5a EGKVG. | Krankenversicherung\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Krankenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 13.06.2016 |\n| Fallnummer: | 5V 16 103 |\n| LGVE: | 2016 III Nr. 3 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 64a Abs. 7 KVG; § 5a EGKVG. |\n| Leitsatz: | Art. 64a Abs. 7 KVG richtet sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gegen zahlungsunfähige, sondern zahlungsunwillige Versicherte (E. 4.5). Versicherte können nicht nur bei ausstehenden Krankenkassenprämien, sondern auch bei nicht bezahlten Kostenbeteiligungen auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gesetzt werden. Insoweit wird die bisherige Praxis des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern (LGVE 2014 VI Nr. 14) bestätigt (E. 4.6 und 4.7). Ein Eintrag auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler kann allerdings erst dann erfolgen, wenn im Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist. Der Rechtsvorschlag muss also zuvor rechtskräftig beseitigt worden sein. Erst dann steht fest, dass die Betreibung durch den Krankenversicherer tatsächlich zu Recht erfolgt ist. Nur wenn der säumige Versicherte weiterhin nicht bezahlt, kann er auch als zahlungsunwillig bezeichnet werden (E. 5). Die Frage, ob ein Eintrag auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler bei bloss geringfügigen Ausständen (vorliegend lediglich Fr. 30.-- zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten) überhaupt verhältnismässig ist, wird offen gelassen (E. 5.3). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Der 1948 geborene A ist bei der Krankenkasse B obligatorisch krankenpflegeversichert. Mit Leistungsabrechnung vom 6. Februar 2015 verlangte die Krankenkasse B von A für eine vom 15. bis 16. Dezember 2014 erfolgte Behandlung im Kantonsspital Z eine Kostenbeteiligung von Fr. 1'114.15 sowie einen Spitalbeitrag von Fr. 30.--, mithin total einen Betrag von Fr. 1'144.15. A stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, dass der Spitalbeitrag von Fr. 30.-- bereits in der Kostenbeteiligung von Fr. 1'114.15 enthalten sei und ihm daher dieser Betrag nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden könne. Er beglich daher die Rechnung der Krankenkasse B lediglich im Umfang von Fr. 1'114.15. Nach erfolgten Mahnungen wurde A mit Zahlungsbefehl vom 2. November 2015 zur Bezahlung von Fr. 30.-- zuzüglich administrativer Spesen von Fr. 30.-- und Betreibungskosten von Fr. 20.30 aufgefordert, wogegen A Rechtsvorschlag erhob. Die Krankenkasse B meldete die in Betreibung gesetzte Forderung an die Stelle für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen Luzern (STAPUK), welche A auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler aufnahm (Verfügung vom 17.11.2015). Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Gesundheits- und Sozialdepartement (GSD) mit Entscheid vom 22. Februar 2016 ab.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A die Aufhebung des Entscheids des GSD vom 22. Februar 2016 und die Löschung seines Eintrags auf der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler. Er verlangte dabei auch die Wiederherstellung der durch die Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung, ausserdem die Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauferlegung von Fr. 400.-- und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.\nDas GSD schloss in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.\nIn einer unaufgefordert eingereichten Replik hielt A an seinen Anträgen vollumfänglich fest.\nAus den Erwägungen: Streitig und zu prüfen ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, ob der Beschwerdeführer zu Recht auf die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler gemäss Art. 64a Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und § 5a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGKVG; SRL Nr. 865) gesetzt wurde. Dabei handelt es sich um eine Streitsache des eidgenössischen und des kantonalen Sozialversicherungsrechts, weshalb die 3. Abteilung des Kantonsgerichts zur Beurteilung dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig ist (§ 16 Abs. 1 lit. a der Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern [GOKG; SRL Nr. 263]). Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind (§ 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Fehlt eine Voraussetzung, so tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG)."}