Eine Unterbrechung der Rentenleistungen bis zur tatsächlichen Wiederaufnahme der beruflichen Eingliederungsmassnahmen erscheint jedenfalls nicht sachgerecht und würde Sinn und Zweck der SchlB IVG widersprechen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des fehlerhaften Verhaltens der IV-Stelle keinen Nachteil zu erdulden hat, soll nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den eingliederungswilligen Betroffenen nach erfolgter Rentenrevision gleichsam eine maximal zweijährige Anpassungsfrist zugestanden werden, während derer sie sich befähigen können, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfähigkeit und damit ohne Rente zu bestreiten (BGer-Urteil 9C_754/2014 vom 11.6.2015 E. 5.4