7.2. Bis zum Erlass einer neuen Verfügung ist der Beschwerdeführerin dabei weiterhin, allerdings längstens bis 31. Januar 2016, die bisherige Rente gemäss lit. a Abs. 3 SchlB IVG auszurichten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Eingliederungsmassnahmen mit der angefochtenen und nun aufzuhebenden Verfügung vom 20. Januar 2015 zu Unrecht eingestellt wurden. Eine Unterbrechung der Rentenleistungen bis zur tatsächlichen Wiederaufnahme der beruflichen Eingliederungsmassnahmen erscheint jedenfalls nicht sachgerecht und würde Sinn und Zweck der SchlB IVG widersprechen.