Ergibt sich demgegenüber, dass das Scheitern der Eingliederung tatsächlich auf mangelnde Mitwirkung bzw. fehlende subjektive Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin zurückzuführen war, hat die IV-Stelle das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nachzuholen und – bei gegebener Bereitschaft der Beschwerdeführerin – die Eingliederungsbemühungen unter weiterer Ausrichtung der akzessorischen Rentenleistungen fortzusetzen. In diesem Sinn ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Klärungen des Sachverhalts vornehme und entsprechend verfahre bzw. neu verfüge. 7.2.