Allenfalls würde sich auch eine Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 13. Dezember 2013 aufdrängen, wozu das Gericht die IV-Stelle aber – wie dargelegt – nicht verpflichten kann. Ergibt sich demgegenüber, dass das Scheitern der Eingliederung tatsächlich auf mangelnde Mitwirkung bzw. fehlende subjektive Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin zurückzuführen war, hat die IV-Stelle das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nachzuholen und – bei gegebener Bereitschaft der Beschwerdeführerin – die Eingliederungsbemühungen unter weiterer Ausrichtung der akzessorischen Rentenleistungen fortzusetzen.