Angesichts all dieser Unklarheiten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2015 jedenfalls aufzuheben. Die IV-Stelle wird vorab den medizinischen Sachverhalt dahingehend zu klären haben, ob tatsächlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vorlag. Sollte sich dies bestätigen, hat die IV-Stelle die Sache als Neuanmeldung zu behandeln und die weiteren Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin erneut umfassend zu prüfen. Allenfalls würde sich auch eine Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 13. Dezember 2013 aufdrängen, wozu das Gericht die IV-Stelle aber – wie dargelegt – nicht verpflichten kann.