Vorstellbar wäre angesichts der ungenügenden Abklärung des aktuellen medizinischen Sachverhalts bereits vor der mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 erfolgten Renteneinstellung auch, dass eine weitere Eingliederungsfähigkeit von Anfang an gar nicht bestanden hat. Soweit die IV-Stelle der Beschwerdeführerin hingegen vorwerfen sollte, bei ihr habe es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit gefehlt, hat sie es versäumt, ein entsprechendes ordentliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. 7. 7.1. Angesichts all dieser Unklarheiten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2015 jedenfalls aufzuheben.