6.3. Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass die IV-Stelle den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen zu früh verfügt hat. Ob tatsächlich von einer objektiven Unfähigkeit zur Eingliederung aufgrund einer inzwischen eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen war, konnte die IV-Stelle allein gestützt auf die damalige Aktenlage nicht zuverlässig feststellen und sie hat dies auch nicht weiter geprüft. Vorstellbar wäre angesichts der ungenügenden Abklärung des aktuellen medizinischen Sachverhalts bereits vor der mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 erfolgten Renteneinstellung auch, dass eine weitere Eingliederungsfähigkeit von Anfang an gar nicht bestanden hat.