Insoweit ist denn auch die im Gerichtsverfahren vorgebrachte Rüge der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe ihrer Meinung nach zu wenig unternommen, um sie in eine neue und geeignete Arbeitsstelle einzugliedern, verständlich. Dies lässt denn auch darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin einem solchen Versuch grundsätzlich durchaus offen gegenüber gestanden hätte. 6.3. Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass die IV-Stelle den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen zu früh verfügt hat.