18 Abs. 1 lit. a IVG – unter Vorbehalt der Eingliederungsfähigkeit – auch Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Worin vorliegend eine solche aktive Unterstützung bestanden haben soll, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass der Job Coach noch einmal einen Versuch zu einer anderweitigen Eingliederung an einer die rechte Hand weniger belastenden Arbeitsstelle unternimmt. Insoweit ist denn auch die im Gerichtsverfahren vorgebrachte Rüge der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe ihrer Meinung nach zu wenig unternommen, um sie in eine neue und geeignete Arbeitsstelle einzugliedern, verständlich.