Dass die Beschwerdeführerin ihre aktuelle Anstellung im Reinigungsdienst eines Schulhauses nicht ohne Not gefährden und daher zunächst vor allem eine allfällige Steigerung des Pensums an diesem Arbeitsplatz anstrebte, ist nachvollziehbar. Allein daraus kann noch keine Verweigerungshaltung abgeleitet werden, zumal sie sich durchaus auch bereit erklärte, darüber hinaus für einen Tag pro Woche (Donnerstag oder Freitag) auch einen anderweitigen Arbeitsversuch wahrzunehmen und entsprechende Arbeitsbemühungen auszuführen (Protokolleintrag vom 10.2.2014).