Auch eine schriftliche Abmahnung, wie in Art. 21 Abs. 4 ATSG ausdrücklich vorgesehen, erfolgte schliesslich nicht. Der Vorwurf mangelnder Mitwirkung der Beschwerdeführerin erscheint aber ohnehin zumindest als fragwürdig und lässt sich so nicht ohne Weiteres aus den Akten ableiten. Dass die Beschwerdeführerin ihre aktuelle Anstellung im Reinigungsdienst eines Schulhauses nicht ohne Not gefährden und daher zunächst vor allem eine allfällige Steigerung des Pensums an diesem Arbeitsplatz anstrebte, ist nachvollziehbar.