Der blosse Hinweis im Protokoll über das Erstgespräch beim Job Coach vom 10. Februar 2014, wonach die Beschwerdeführerin "über die beruflichen Massnahmen bezüglich Schlussbestimmungsfall 6a informiert worden" sei, genügt den diesbezüglichen Anforderungen jedenfalls nicht. Dass die Beschwerdeführerin erneut ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden wäre, als sich abzeichnete, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums nicht werde erreicht werden können, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auch eine schriftliche Abmahnung, wie in Art. 21 Abs. 4 ATSG ausdrücklich vorgesehen, erfolgte schliesslich nicht.