6.2. Sollte die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen tatsächlich aufgrund subjektiver Eingliederungsunfähigkeit abgebrochen haben, worauf zumindest die Ausführungen in der Vernehmlassung hinzudeuten scheinen, dann hätte die IV-Stelle – wie dargelegt – vorgängig ein schriftliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen müssen. Der blosse Hinweis im Protokoll über das Erstgespräch beim Job Coach vom 10. Februar 2014, wonach die Beschwerdeführerin "über die beruflichen Massnahmen bezüglich Schlussbestimmungsfall 6a informiert worden" sei, genügt den diesbezüglichen Anforderungen jedenfalls nicht.