Diesfalls wäre die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin allerdings aufgrund der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG umgehend – und nicht erst mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2015 – auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung aufmerksam zu machen gewesen. 6.2. Sollte die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen tatsächlich aufgrund subjektiver Eingliederungsunfähigkeit abgebrochen haben, worauf zumindest die Ausführungen in der Vernehmlassung hinzudeuten scheinen, dann hätte die IV-Stelle – wie dargelegt – vorgängig ein schriftliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen müssen.