Aufgrund der vorhandenen Akten lässt sich damit jedenfalls nicht feststellen, ob die Durchführung beruflicher Massnahmen wegen fehlender objektiver Eingliederungsfähigkeit gescheitert ist. Nur wenn das Scheitern der beabsichtigten Steigerung des Arbeitspensums tatsächlich auf eine voraussichtlich dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung zurückzuführen sein sollte, hätte die IV-Stelle aber die Eingliederungsmassnahmen ohne Weiteres abbrechen und die bis dahin noch ausgerichtete Rente einstellen dürfen. Diesfalls wäre die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin allerdings aufgrund der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art.