Daraufhin kündigte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin noch gleichentags vorbescheidweise den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen und die Einstellung der Invalidenrente an, was mit der in diesem Verfahren angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2015 bestätigt wurde. Hinsichtlich des im Einwand geltend gemachten Vorbringens, der Abbruch der Pensumssteigerung im Rahmen der Wiedereingliederungsmassnahmen sei nicht wegen des damaligen, bei der Rentenzusprache anerkannten Gesundheitsschadens, sondern wegen einer akuten Erkrankung (Carpaltunnelsyndrom [CTS]) erfolgt, wurde die Beschwerdeführerin auf den Weg einer Neuanmeldung verwiesen. 6.