Demzufolge hätten seither keine weiteren Wiedereingliederungsmassnahmen stattgefunden. Die eingeleiteten Massnahmen seien somit nicht zielführend und würden abgebrochen (Protokolleintrag vom 30.7.2014). Daraufhin kündigte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin noch gleichentags vorbescheidweise den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen und die Einstellung der Invalidenrente an, was mit der in diesem Verfahren angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2015 bestätigt wurde.