Es ist nun aber nicht ersichtlich, weshalb in dieser Konstellation die üblichen Voraussetzungen einer Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht gelten sollten. Setzt das Bundesgericht die vorgängige Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens selbst bei der Einstellung beruflicher Massnahmen, die nicht im Rahmen einer Rentenaufhebung nach den SchlB IVG erfolgen, voraus (vgl. BGer-Urteil 8C_156/2008 vom 11.8.2008 E. 2.2.2), so muss dies umso mehr in Konstellationen wie der vorliegenden gelten, in denen mit dem Abbruch der Eingliederungsmassnahme zugleich die Einstellung laufender Rentenleistungen verknüpft ist. 5. 5.1.