Damit scheint das Bundesgericht doch davon auszugehen, dass der Abbruch einer Wiedereingliederungsmassnahme nach lit. a Abs. 2 SchlB IVG und die damit verbundene Einstellung der Rente nicht unvermittelt erfolgen kann, sondern eine unmissverständliche vorgängige Aufklärung des Versicherten voraussetzt. Es ist nun aber nicht ersichtlich, weshalb in dieser Konstellation die üblichen Voraussetzungen einer Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht gelten sollten.