der damit verknüpften Renteneinstellung bei Verfehlung der einvernehmlich fixierten Eingliederungsziele habe rechnen müssen. Ebenso wenig habe sich der Versicherte über die ihm obliegende und in der Vergangenheit bereits mehrfach angemahnte Mitwirkungspflicht sowie die im Verletzungsfall damit verknüpften Konsequenzen (Art. 43 Abs. 3 ATSG) irren können (BGer-Urteil 8C_583/2014 vom 12.12.2014 E. 5.1). Damit scheint das Bundesgericht doch davon auszugehen, dass der Abbruch einer Wiedereingliederungsmassnahme nach lit.