So wurde etwa in BGer-Urteil 8C_664/2013 vom 25. März 2014, mit welchem der Abbruch von Wiedereingliederungsmassnahmen infolge fehlender zeitlicher Verfügbarkeit der versicherten Person geschützt wurde, auf diese Problematik nicht weiter eingegangen. In einem späteren Urteil erfolgte die bundesgerichtliche Bestätigung des Abbruchs einer Wiedereingliederungsmassnahme indessen immerhin mit dem Hinweis, dass der Versicherte über die Rechtslage und die damit verbundenen Folgen sowie ihre Möglichkeiten eingehend aufgeklärt worden sei und der Versicherte aufgrund der zwischen ihm und der IV-Stelle unterschriftlich bestätigten Vereinbarungen mit dem Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen und