Der klare Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG erlaubt selbst bei offensichtlich fehlender Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person keine Abweichung vom Grundsatz, dass sie ohne Rücksicht auf ihr Verhalten auf die Folgen ihrer Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht werden muss (vgl. zum Ganzen BGer-Urteil 8C_156/2008 vom 11.8.2008 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dieses Erfordernis eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hat auch bei einem beabsichtigten Abbruch von Eingliederungsmassnahmen zu gelten, die in Anwendung von lit. a Abs. 2 SchlB IVG eingeleitet wurden. Zwar hat sich das Bundesgericht – soweit ersichtlich – mit dieser Frage bislang nicht explizit befasst.