SchlB IVG vorgesehen. 4.3. Beim Fehlen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit setzt die Einstellung von Leistungen – namentlich auch von beruflichen Eingliederungsmassnahmen – grundsätzlich voraus, dass zuvor ein ordnungsgemässes Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) durchgeführt wurde (Art. 7b Abs. 1 IVG). Gemäss Art.