Werden die Massnahmen zur Wiedereingliederung hingegen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft lediglich unterbrochen, so kann die Rente gemäss Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG, KSSB (gültig ab 1.1.2015), Rz. 1012 weiter ausgerichtet werden, aber nicht länger als gemäss lit. a Abs. 3 SchlB IVG vorgesehen.