Das Fehlen der objektiven Eingliederungsfähigkeit kann sich u.a. namentlich aufgrund einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben. Diesfalls ist die versicherte Person, will sie weiterhin bzw. erneut einen Rentenanspruch geltend machen, auf den Weg einer Neuanmeldung zu verweisen. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht gemäss lit. a Abs. 2 Satz 2 SchlB IVG nicht. Werden die Massnahmen zur Wiedereingliederung hingegen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft lediglich unterbrochen, so kann die Rente gemäss Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG, KSSB (gültig ab 1.1.2015), Rz.