Wie alle Eingliederungsmassnahmen setzen sie subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person voraus (BGer-Urteil 8C_664/2013 vom 25.3.2014 E. 2). 4.2. Ist die objektive Eingliederungsfähigkeit nicht mehr gegeben, sind die Wiedereingliederungsmassnahmen abzuschliessen und die Invalidenrente einzustellen, welche akzessorisch zu den Eingliederungsmassnahmen ist und lediglich bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet werden kann (BGer-Urteil 9C_64/2015 vom 27.4.2015 E. 3). Das Fehlen der objektiven Eingliederungsfähigkeit kann sich u.a. namentlich aufgrund einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben.