Die Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG (in Kraft seit 1.1.2012) ist für rentenbeziehende Personen mit vermutetem Eingliederungspotenzial vorgesehen, bei denen der Gesundheitszustand oder die erwerblichen Verhältnisse keine anspruchswesentliche Änderung erfahren haben (BGer-Urteil 8C_583/2014 vom 12.12.2014 E. 4.1 mit Hinweisen). Wie alle Eingliederungsmassnahmen setzen sie subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person voraus (BGer-Urteil 8C_664/2013 vom 25.3.2014 E. 2).