Wurde über den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen zu früh verfügt, so besteht bis zum Erlass einer neuen Verfügung, aber nicht länger als gemäss lit. a Abs. 3 SchlB IVG vorgesehen, Anspruch auf die bisherige Rente (E. 7). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. 4.1. Wird eine Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 Schlussbestimmungen (SchlB) des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) herabgesetzt oder aufgehoben, hat der Bezüger – wie dargelegt – Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG (lit. a Abs. 2 Satz 1 SchlB IVG). Die Wiedereingliederung gemäss Art.